Aktuelles rund um unsere Produkte und unser Unternehmen
Nachrüsten von Wasserzählern
Eigentümer stehen in der Pflicht.
Nach § 46 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) muss jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten
- Vorheriger
- Seite 1
- …
- Seite 8
- Seite 9
- Seite 10
- Seite 11